Mitteilung

Meldung 13.04.2016: Am 26.03.2016 berichtete die Thüringer Allgemeine über die Haushaltsdebatte der Gemeinderatssitzung vom 23.03.2016. In diesem Artikel wurde fälschlicherweise berichtet, dass der Haushalt mit zwei Enthaltungen angenommen wurde. Tatsächlich habe ich gegen den Haushalt gestimmt, da ich diesen für rechtswidrig halte, da die Ortsteilräte nicht die Möglichkeit der Stellungnahme hatten, wie es in § 45 Absatz 5 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung vorgesehen ist. Weiterhin verstößt der Stellenplan gegen § 33 Absatz 2 Nr. 2 der Thüringer Kommunalordnung.

Da ich den Autor auf diesen Fehler aufmerksam machte, wurde ich um eine Stellungnahme bezüglich meiner Auffassung zum Stelleplan gebeten. Die Fragen von Herrn Knoblich beantwortete ich folgendermaßen:
"Sehr geehrter Herr Knoblich,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Weshalb Ihre Forderung?
Weil eine Stelle im gehobenen Dienst gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO gesetzlich vorgeschrieben ist, sofern der Bürgermeister nicht die Befähigung zum gehobenen oder höhren Verwaltungsdienst besitzt.

2. Sehen Sie konkrete Defizite in der Arbeit der Gemeindeverwaltung bisher, die besagter Beamter beseitigen könnte?
Die Ausbildung zum gehobenen Dienst in Thüringen steht für Qualität und kompetentes Fachwissen in vielseitigen Rechtsgebieten, welche dazu beitragen könnte Kosten zu reduzieren, da sich die Gemeinde, z.B. mit dem Personalentwicklungskonzept durch fremde Gutachter, derzeit Leistungen von externen Fachkräften "einkauft".

3. Sie sind seit 2014 (?) Mitglied des Gemeinderates. Haben Sie bereits in den vergangenen Jahren dieses Anliegen vorgebracht?
Nein, weil ich da zum einen noch nicht wusste, ob der Bürgermeister eventuell die Befähigung zum gehobenen oder höheren Dienst hat und zum anderen davon ausgegangen bin, dass die Kommunalaufsicht die Einhaltung des § 33 Abs. 2 Nr. 2. ThürKO bei der Genehmigung des Haushalts überprüft.

4. Was sagen Sie zum Argument von Bürgermeister Bernhard Bischof, dass die Verwaltungsarbeit bisher auch so funktioniere und man das gesparte Geld im Verwaltungshaushalt anderweitig einsetzen wolle?
Ob man zwingend Geld spart ist fraglich. Dennoch rechtfertigt dies keinen Gesetzesverstoß. Wie oben angeführt könnte man Leistungen selbst erbringen, die man dann nicht gegen Geld an Externe vergeben muss. Zumal man im Hinblick auf Personalentwicklung auch bestehendes Personal qualifizieren könnte.

5. In unserere Redaktion sind Anfragen zum dem Fakt eingegangen, dass Sie eine Stelle fordern, für die Sie selbst gerade ein Studium abschließen. Das sei bemerkenswert. Wie reagieren Sie darauf?
Zum einen würde mich interessieren, wer diese Anfrage(n) gestellt hat. Zum anderen habe ich nicht die Absicht mich auf eine Stelle bei der Gemeinde Hörselberg-Hainich zu bewerben, da ich dann das Ehrenamt als Gemeinderat aufgeben müsste.

..."

Daraus wurde dann folgender Artikel.